Selbstanzeige in Steuerstrafsachen

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht und ihre neuen Probleme!

Seit den Gesetzesänderungen im Jahr 2015 hat die Wirksamkeit einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht viele neue Hürden zu überwinden.

Welche Probleme damit verbunden sind und was die Folgen einer unwirksamen Selbstanzeige sind, gehört zu einer wichtigen strafrechtlichen Beratung. Die Probleme der Selbstanzeige finden Sie im Blog Strafrecht 2.0 erörtert.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass unrichtige Angaben berichtigt, nicht erklärte nachgeholt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Erforderlich

  • Mitteilung der richtigen Besteuerungsgrundlagen
  • Erklärung der noch nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen

somit alle notwendigen Tatsachen.

Sind zudem Unterlagen einzureichen?

Ob und welche Unterlagen einzureichen sind, ist abhängig vom Umfang der Nacherklärung. Allein die Einreichung von Buchführungsunterlagen ist nicht ausreichend.

Wichtig ist, dass die zuständige Finanzbehörde, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, in die Lage versetzt wird, die Steuer in der zutreffenden und exakten Höhe festzusetzen.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass unrichtige Angaben berichtigt, nicht erklärte nachgeholt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Erforderlich ist mithin die Mitteilung der richtigen bzw. noch nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen, also der für die zutreffende Besteuerung notwendigen Tatsachen.

Es kann eine Erträgnisaufstellung vorgelegt werden, wenn sich daraus die nachzuversteuernden Kapitaleinkünfte vollständig ergeben und dies für die Behörde ohne Probleme ersichtlich ist. Gewarnt wird allerdings vor EInreichung von Bankunterlagen, ohne diese zuvor zu prüfen.

Gibt es besondere formelle Voraussetzungen für die Selbstanzeige?

Nein, das Gesetz sieht keine besondere Form der Berichtigungserklärung vor, auch wenn die Finanzbehörden den Eindruck oft vermitteln. Es muss kein amtlicher Vordruck verwendet werden, auch nicht der der ursprünglichen Steuererklärung.