Verteidigung der Täter

5 bekannte Hauptprobleme – welche möchtest Du überwinden?

Eine moderne Strafverteidigung des mutmaßlichen Täters für ein faires Strafverfahren.

Als Anwältin oder Anwalt an einem Strafverfahren beteiligt zu sein, beinhaltet in der Zeit von Social Media und Digitalisierung mehr Aufgabenbereiche als die reine Täterverteidigung. Eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger, die die Opferseite kennengelernt haben oder auch als Zeugenbeistand tätig sind, besitzen ein Mehr an Wissen und ein Mehr an Erfahrung als auch Menschenkenntnis für die Strafverteidigung.

Ältere, vor allem männliche Strafverteidiger wehren sich gegen diese neue Form der anwaltlichen Tätigkeit. Sie sehen in einem Rollenwechsel zwischen Strafverteidiger und Nebenklagevertreter oder Unternehmensermittler eine Art Verrat an ihren rechtspolitischen Errungenschaften. Lesen Sie hier meine Auffassung dazu.

Welchen fünf größeren Problemen muss sich nun ein Beschuldigter bzw. Angeklagter stellen?

  1. Die angekratzte Unschuldsvermutung
  2. Der schlechte Zeugenbeweis
  3. Der einseitig ermittelnden Staatsanwaltschaft
  4. Der neuen medialen Verfolgung im Internet
  5. Der Überlastung der Justiz

Was steckt hinter diesen Tags und welche Folgen haben diese für die Arbeit der Strafverteidigung?:

Gibt es noch eine menschenrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung?

Artikel 6 der EMRK sagt, dass jeder Angeklagte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig gilt. Er ist also kein Täter, sondern nur mutmaßlicher Täter. Genauso wie das Opfer solange nur ein mutmaßliches Opfer (Verletzter) in Bezug auf den konkreten Beschuldigten ist. Wenn die Verletzten nicht mehr als Beweis in einer Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, ist die Wahrheitserforschung beeinträchtigt.

Die Stärkung der Rechte der Opfer darf nicht dazu führen, dass Grundlagen der Aufgaben des Gerichts beeinträchtigt werden. Dazu gehören auch

  • Das Prinzip der Unmittelbarkeit des Beweises
  • Der Mündlichkeit der Verhandlung
  • Der Öffentlichkeit des Prozesses
  • Das umfassende Beweisantragsrecht der Verteidigung

Die Richtlinie der EU 2012/29/EU zu den Mindeststandards des Opferschutzes sagt dazu Folgendes:

Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte berühren nicht die Rechte des Straftäters. Der Begriff „Straftäter“ bezieht sich auf eine Person, die wegen einer Straftat verurteilt wurde. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezieht er sich jedoch auch auf eine verdächtige oder angeklagte Person, bevor ein Schuldeingeständnis oder eine Verurteilung erfolgt ist, und berührt nicht die Unschuldsvermutung.

Hat die althergebrachte Zeugenvernehmung endlich ausgedient?Werden existenzbedrohende Folgen durch staatliche Machtmaßnahmen staatsanwaltschaftlich erwirkter Zwangshandlungen bewusst in Kauf genommen?

Hat das digitale Zeitalter die blanke Rohheit des Mobs wiederbelebt?

Ist die Überlastung der Justizbehörden Schuld an der Verdealung des Strafprozesses?

Warum werden Hauptverhandlungen nicht digital aufgenommen?